Was muss auf einer Rechnung stehen? Aufbau einer Rechnung

Was muss auf einer Rechnung stehen? Aufbau einer Rechnung

Seit 2004 müssen Unternehmer immer auf einer Rechnung entweder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder ihre Steuernummer angeben. Sonst drohen Strafen. Die Regeln des Steueränderungsgesetzes 2003 sind im Vergleich zu den ursprünglichen Plänen abgeschwächt. Unternehmer müssen doch nicht unbedingt ihre Steuernummer auf Rechnungen angeben, sondern können auch auf die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) ausweichen. Eine der beiden Nummern müssen Unternehmer aber immer nennen, sonst verliert der Rechnungsempfänger seinen Anspruch auf Vorsteuerabzug. Neu ist auch die generelle Pflicht, eine Rechnung zu stellen. Bisher war dies nur nötig, wenn der Empfänger es verlangte. Jetzt müssen Unternehmer selbst dann Rechnungen ausstellen, wenn sie über eine umsatzsteuerfreie Leistung abrechnen.



Weitere Angaben, die künftig alle Rechnungen enthalten müssen, sind:

  • 1. den vollständigen Namen und Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,


  • 2. das Ausstellungsdatum,


  • 3. die Menge und handelsübliche Bezeichnung der Lieferung oder sonstigen Leistung,


  • 4. den anzuwendenden Umsatzsteuersatz,


  • 5. den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder einen Hinweis auf die Steuerbefreiung,


  • 6. eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer),


  • 7. den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung, oder bei Anzahlungen den Zeitpunkt der Zahlung, sofern der Zeitpunkt feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum identisch ist,


  • 8. eine Aufschlüsselung des Entgelts nach einzelnen Umsatzsteuersätzen beziehungsweise -befreiungen (nur, wenn die Umsätze unterschiedlichen Steuersätzen unterliegen),


  • 9. jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist,


  • 10. bei Leistungen innerhalb der EU die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers.


  • 11. Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Verbrauchers für die Dauer von zwei Jahren.
  • Rechnungen an Privatpersonen

    Ordnungsgemäße Rechnungen (vgl. Abschnitt I zum Steueränderungsgesetz 2003) sind ab 01.08.2004 auch an private Auftraggeber zu stellen, wenn über eine umsatzsteuerpflichtige Werklieferung oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück abgerechnet wird. Solche Leistungen sind z. B.

  • alle Arten von Bauleistungen (egal, ob sie unter § 13b UStG fallen oder nicht)


  • Reparaturen und Wartungsarbeiten


  • Reinigungsarbeiten


  • gärtnerische Leistungen u.a.
  • Hinweispflicht

    Der private Leistungsempfänger hat diese Rechnung zwei Jahre lang aufzubewahren.

    Frist zur Ausstellung von Rechnungen/Ordnungswidrigkeit

    Alle Rechnungen (sowohl an private Auftraggeber als auch an Unternehmer) sind künftig innerhalb von 6 Monaten nach Leistungserbringung (bei Werklieferung ist dies regelmäßig der Zeitpunkt der Fertigstellung bzw. Abnahme) zu stellen. Wird die Rechnung nicht oder nicht rechtzeitig gestellt, so liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, die mit einem Bußgeld von bis zu 5.000,- Euro geahndet werden kann. Hinweis: Rechnungen, deren Gesamtbetrag 100,00 Euro nicht übersteigen, müssen mindestens die Angaben der o. g. Punkte 1. bis einschließlich 5. enthalten, Rechnungen deren Gesamtbetrag 100,00 Euro übersteigen, sämtliche der oben aufgeführten Punkte.

    Bei der Umsatzbesteuerung von Bauleistungen gelten Sonderregeln, die zu einer Steuerschuldumkehr führen, wenn der Auftraggeber (und Rechnungsempfänger) ein Unternehmer ist, der im Rahmen seines Unternehmens Bauleistungen erbringt. Die Finanzverwaltung hat hierzu mehrseitige Anwendungserlasse seit Inkrafttreten zum 01.04.2004 eingeführt, auf die hier im einzelnen nicht eingegangen werden kann. Insgesamt ist jedoch die Tendenz festzustellen, dass die Finanzverwaltung den Begriff der Bauleistung weit auslegt, sodass es häufiger zur Umsatzsteuerschuldumkehr kommt.

    Die USt-IdNr. kann unter folgender Adresse beantragt werden:

    Bundeszentralamt für Steuern
    Industriestraße 6
    66740 Saarlouis


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